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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON BECH PACKAGING SP. Z O.O.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bech Packaging”, im Folgenden (AVLB) genannt, gelten für alle künftigen Geschäfte zwischen Bech Packaging sp. z o.o. [GmbH] (im Folgenden: Lieferant, Bech Packaging) und dem Käufer – einer juristischen oder natürlichen Person, einer ein Gewerbe betreibenden Organisationseinheit, deren Gegenstand der Verkauf von Waren ist, welche das Gegenstand des Handelsgewerbes des Lieferanten bilden.
Der Lieferant benutzt zur Herstellung der Produkte ausschließlich Materialien der renommierten Produzenten, liefert sie unter Einhaltung aller im Unternehmen Bech Packaging geltenden Qualitätsnormen und –standards und wendet beim Herstellungsprozess die höchste Sorgfalt auf.

  1. AVLB bilden einen integralen Bestandteil der ersten vom Käufer gemachten Bestellung, der vom Lieferanten gemachten Angebote, Bestellungen und ihrer Bestätigungen sowie aller anderen Unterlagen, die unmittelbar den Verkauf oder die vom Lieferanten ausgeführten Lieferungen betreffen, und gelten während der gesamten Dauer der Handelszusammenarbeit, es sei denn, die Parteien bestimmen schriftlich anders.
  2. AVLB gelten und bilden einen integralen Bestandteil der individuellen zwischen dem Lieferanten und Käufer geschlossenen Verträge über den Warenverkauf und Dienstleistungen. Im Falle der Abweichungen zwischen AVLB und dem die Parteien verbindenden Vertrag finden die Bestimmungen des Vertrages Anwendung.
  3. AVLB sind ein einheitliches und kohärentes Dokument, deshalb ist eine einseitige Änderung oder ein Ausschluss von einzelnen Bestimmungen unzulässig, es sei denn, die Parteien bestimmen schriftlich anders.
  4. Wenn der Käufer gleichzeitig Allgemeine Handelsbedingungen nutzt, sind die in ihnen enthaltenen Bestimmungen für den Lieferanten nicht verbindlich, unabhängig davon, wie er sich mit ihnen vertraut machte, es sei denn, der Lieferant bestätigt ausdrücklich schriftlich, dass der Käufer mit dem Standardmuster verbunden ist.
2. ANGEBOT, BESTÄTIGUNG DER BESTELLUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
  1. Kataloge, Folder, Preislisten und andere Aushänge über die vom Lieferanten angebotenen Waren haben ausschließlich einen Informationscharakter und sind kein Angebot im Sinne des poln. Zivilgesetzbuches. Die in ihnen enthaltenen Informationen haben nur einen anschaulichen Charakter und bilden keine Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen.
  2. Der Vertragsabschluss erfolgt dadurch, dass der Käufer eine schriftliche Bestellung macht und der Lieferant sie annimmt. Die Bestellungen werden per E-Mail oder Fax gesendet.
  3. Als die üblich angenommenen Kommunikationsmittel zwischen dem Lieferanten und Käufer gelten: Post, E-Mail, Telefon und Fax. Alle Vereinbarungen sowie Abweichungen zwischen dem Inhalt der Bestellung und seiner Bestätigung während oder nach dem Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die vom Käufer gemachte Bestellung muss mindestens Folgendes enthalten: a) Katalognummer des Produktes b) Farbe c) Anzahl e) Material und f) Anschrift des Sitzes; den vollen, der Eintragung in das Unternehmensregister entsprechenden Namen; Steueridentifikationsnummer.
  5. Der Lieferant sendet dem Käufer binnen zwei Werktagen nach Eingang der Bestellung per E-Mail oder Fax eine schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung, die folgende Elemente enthält: a) Informationen über die Referenznummer des bestellten Produktes b) Farbe c) Anzahl der bestellten Produkte d) Preis e) den voraussichtlichen Termin der Realisierung der Bestellung f) Zahlungsweise und -termin g) Termin und Ort der Abnahme der Ware h) Ort und Art der Lieferung der Rechnung i) zusätzliche Bemerkungen zum Transport;
  6. Jede Annahme der Bestellung bedarf zu ihrer Realisierung einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die Einreichung der Bestellung ist für den Lieferanten nicht verbindlich, wenn sie von ihm, gemäß dem oben erwähnten, nicht bestätigt wurde. Keine Antwort von ihm soll nicht als eine stillschweigende Annahme der Bestellung verstanden werden. Nimmt der Lieferant die Bestellung unter einem Vorbehalt an, ist der Käufer mit dem Inhalt dieses Vorbehalts verbunden, sofern er seine eventuellen Bemerkungen nicht unverzüglich vorliegt, nicht später jedoch als binnen 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt der Bestätigung. Eine unverzügliche Anmeldung solcher Bemerkungen gilt als Einreichung einer neuen Bestellung, wobei die Bestimmungen der einleitenden Sätze Anwendung finden.
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, NICHTERFÜLLUNG DER ZAHLUNGSPFLICHT
  1. Der Käufer bezahlt die Ware gemäß dem vom Lieferanten in der Rechnung bestimmten und in den Zahlungsbedingungen bestätigten Preis, indem er dabei das jeweils in der Rechnung genannte Konto des Lieferanten nutzt.
  2. Wird der Preis in einer anderen Währung als in PLN festgelegt, darf das Unternehmen Bech Packaging aufgrund der Schwankungen des Währungswechselkurses am Tag der Bestätigung vom Lieferanten und am Zahlungstag den Kaufpreis so korrigieren, dass im Falle der PLN-Festigung gegenüber der Währung des Kontraktes der Preis des Produktes entsprechend der Veränderung des Kurses des Kaufpreises steigt.
  3. Bech Packaging darf den festgelegten Preis entsprechend der bestehenden Änderung der Kostenhöhe korrigieren, wenn die Basisproduktionskosten oder Kosten der Dienstleistung sich eventuell später ändern. Die Aktualisierung kann nur im Falle der Änderung von Marktpreisen des zur Herstellung der Ware verwendeten Materials oder eines anderen dokumentierten Ereignisses erfolgen, das am Tag der Bestätigung der Bestellung nicht vorauszusehen war aber wesentlich die Kosten der Herstellung des Produktes beeinflusste.
  4. Wurde in den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht bestimmt, ob es sich um Netto- oder Bruttopreise handelt, gelten sie immer als Nettopreise, zuzüglich der in der jeweils geltenden Höhe Mehrwertsteuer.
  5. Im Falle einer begründeten Vermutung, vor und während der Realisierung der Bestellung, dass der Käufer seine Zahlungspflicht nicht erfüllt oder wenn der Lieferant, vor und während der Realisierung der Bestellung, von der Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers erfährt, ist er berechtigt, die sofortige Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte oder zur Aushändigung fertige Ware zu verlangen, und wenn die Realisierung der Bestellung noch nicht begonnen wurde, behält sich der Lieferant das Recht vor, anhand des Verbuchungsdatums auf dem Bankkonto einen neuen Liefertermin festzulegen, die ganze oder teilweise Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Erfüllt der Käufer seine Pflichten gegenüber dem Lieferanten länger als drei Monate nach Ablauf der festgelegten Frist für die Erfüllung der Verpflichtung nicht, darf der Lieferant schriftlich, ohne an den Käufer irgendwelche Aufforderungen zu richten, vom Vertrag zurücktreten.
  7. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Verbuchung des gegebenen Betrages auf dem Konto des Lieferanten.
  8. Im Falle der Nichteinhaltung eines Zahlungstermins darf der Lieferant vom Käufer verlangen, gesetzliche Zinsen zu zahlen.
  9. Ein Verzug in der Zahlung über 13 Tage berechtigt den Lieferanten, die Realisierung weiterer Bestellungen des Käufers einzustellen, bis die rückständigen Forderungen nachgezahlt werden.
  10. Die Anmeldung vom Käufer eventueller Einwände, Bemerkungen oder Reklamationen sowie ihre Prüfung hemmt den Ablauf der Zahlungsfrist nicht.
  11. Die auf Verlangen des Käufers durchgeführten Farbenproben sind kostenlos, aber wenn der Käufer die Bestellung nicht macht oder wenn sie binnen 6 Monaten nach ihrer Beendigung aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht weiter in die Produktion eingeführt werden, darf der Lieferant den Käufer mit den Kosten ihrer Einführung durch die Ausstellung einer Rechnung belasten.
4. ANNULLIERUNG. MODIFIZIERUNG UND REALISIERUNG DER BESTELLUNG
  1. Die ganze oder teilweise Modifizierung oder Annullierung der Bestellung kann nur nach einer schriftlichen Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen.
  2. Sollte die oben erwähnte Zustimmung fehlen, haben beide Parteien auf Grundlage der früher geschlossenen Verträge die Vertragsverpflichtungen zu erfüllen.
  3. Bedeutet die Modifizierung oder Annullierung der Bestellung zusätzliche Kosten für den Lieferanten, darf er, unabhängig von den in der Bestellung bestätigten Bedingungen, eine Rechnung für die Deckung aller getragenen Kosten i. V. m. Abs. 1 §4 ausstellen.
  4. Die Realisierung der Bestellung erfolgt aufgrund des Inhalts und der Bestätigung der schriftlichen Bestellung. Der Lieferant verpflichtet sich, das Produkt termingerecht herzustellen und zu liefern.
  5. Im Falle einer Verzögerung bei der Realisierung der Bestellung auf Seite des Lieferanten wird ihr Termin um die Dauer des Hindernisses oder der Ursache der Verspätung verlängert und der Lieferant benachrichtigt den Käufer unverzüglich über ihr Bestehen sowie über den neuen voraussehbaren Termin der Realisierung der Bestellung.
5. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
  1. Die in der Bestätigung der Bestellung bestimmten Lieferungsbedingungen sind gemäß den jeweiligen Regeln von INCOTERMS 2015 und unter Beachtung der vorliegenden AVLB -Bestimmungen auszulegen.
  2. Gefahrübergang. Ist die Ware durch einen unabhängigen Spediteur geliefert, geht die Verantwortung für die Ware zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Ware vom Lieferanten dem Spediteur auf den Käufer über.
    Wird die Ware durch einen vom Lieferanten genannten Spediteur geliefert, bestätigt dieser, dass das Risiko und die Gefahr eines zufälligen Verlustes oder einer zufälligen Beschädigung der Sache zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware auf den Käufer übergeht. Wird die Ware an dem von den Parteien festgelegten Termin nicht angenommen, geht die Gefahr ihres zufälligen Verlustes oder ihrer zufälligen Beschädigung zum Zeitpunkt, wenn sie vertragsgemäß angenommen werden soll, auf den Käufer über.
  3. Beschädigungen der Ware befreien den Käufer von der Pflicht der Bezahlung dieser Ware nicht und berechtigen den Käufer nicht, die Lieferung einer mangelfreien Ware oder die Zahlung einer Entschädigung zu verlangen.
  4. Die durch höhere Gewalt verursachten Ereignisse berechtigen den Lieferanten, den Lieferungstermin um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Unter der höheren Gewalt versteht man u.a. Kriege, soziale Unruhen, natürliche Katastrophen und andere Naturerscheinungen, darunter Vulkanausbrüche, Streiks, Aussperrungen, Verordnungen oder Anordnungen der öffentlichen Gewalt, Rechtsakte usw., die trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eine termingerechte Lieferung erschweren oder ganz verhindern. Begann der Lieferant die Realisierung der Bestellung noch nicht, dürfen die Parteien im Falle länger andauernden höheren Gewalt vom ganzen oder von einem Teil des Vertrages zurücktreten.
  5. Ist die Lieferung aus dem Verschulden oder auf Verlangen des Käufers verspätet, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Käufer mit den Lager- und Speditionskosten sowie allen anderen damit verbundenen Kosten zu belasten.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Entschädigung wegen der Verspätung in Lieferungen zu verlangen, die infolge der oben erwähnten Gründen entstanden ist.
6. STEIGERUNG / VERRINGERUNG DER LIEFERUNGEN

Der Lieferant ist berechtigt, ± 10% der aus der vom Käufer bestätigten Bestellung erfolgenden Anzahl zu liefern. In diesem Fall wird die Rechnung über den tatsächlichen Wert der dem Käufer gelierten Ware ausgestellt.
Die Anzahl der gelieferten Produkte wird anhand der Nominalmasse des gegebenen Produktes deklariert, die in der jeweiligen technischen Spezifikation des Lieferanten nach der subjektiven Überzeugung von ihrer Richtigkeit bestimmt wurde. Eventuelle Unterschiede zwischen der deklarierten und tatsächlich gelieferten Anzahl des Produktes, die sich aus der Toleranz der Masse des gegebenen Produktes ergeben, werden nicht als Schlechterfüllung gelten.

7. QUALITÄT UND REKLAMATIONEN
  1. Im Unternehmen Bech Packaging sp. z o.o. findet die Herstellung und Abnahme des Produktes im Rahmen des funktionierenden zertifizierten Qualitätsmanagementsystems nach der ISO-Norm 9001 statt.
  2. Der Käufer ist zum Zeitpunkt der Abnahme der Ware verpflichtet, eine vorbereitende quantitative und qualitative Prüfung der Ware durchzuführen und danach unverzüglich einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief oder einem anderen Dokument der Aushändigung zu machen, und im Falle irgendwelcher Vorbehalte ist er zusätzlich sofort verpflichtet, dies dem Spediteur (gemäß den entsprechenden Speditionsvorschriften) und dem Lieferanten zu melden.
  3. Unverzüglich nach Lieferung der Ware aber nicht später als binnen 3 Tagen nach Lieferung prüft der Käufer genau das Produkt hinsichtlich der Anzahl. Unverzüglich aber nicht später als binnen 14 Tagen nach Lieferung prüft der Käufer genau das Produkt hinsichtlich der Qualität.
  4. Der Käufer ist verpflichtet unter Androhung des Verlustes des Rechtes auf Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängel der Ware oder Abweichungen zwischen Bestellung, Bestätigung und Lieferung, schriftlich und unverzüglich die festgestellten Unstimmigkeiten dem Lieferanten mitzuteilen. Im Falle der quantitativen Mängel binnen 3 Werktagen und im Falle der qualitativen Mängel binnen 14 Werktagen nach Lieferung der Ware.
  5. Stellt sich während der Konfektionierung der Ware heraus, dass sie wesentliche verborgene Mängel aufweist, ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware zu sichern, sich von irgendwelchen selbstständigen Handlungen abzuhalten und sie bis zur Einleitung vom Lieferanten des Reklamationsverfahrens aufzubewahren.
  6. Das Fristversäumnis kann das Erlöschen aller Ansprüche des Käufers aus qualitativen und quantitativen Reklamationen zur Folge haben. Es schließt aber Vereinbarungen über die Garantie der Ware nicht aus.
  7. In der in Pkt. 5 §7 erwähnten Anmeldung ist der Käufer verpflichtet, den Gegenstand der Reklamation komplett – Beschreibung des Mangels und/oder Folge der festgestellten Unstimmigkeit samt Anspruch gegenüber dem Lieferanten – darzustellen und notwendige für die Annahme der Reklamation Angaben zu übersenden:
    – Nummer des Dokuments des Verkaufs der reklamierten Partie,
    – Beschreibung des Mangels,
    – Proben der mangelhaften Produkte,
    – Identifizierung der reklamierten Partie samt Angabe der Anzahl der mangelhaften Waren.
  8. Der Käufer ist jederzeit verpflichtet, dem Lieferanten Proben der reklamierten Ware zur Verfügung zu stellen, damit sie einer Expertise unterzogen und vor Ort von den Mitarbeitern des Lieferanten geprüft werden können.
  9. Stellt der Lieferant während des Reklamationsverfahrens fest, dass die Ware Mängel enthält, steht dem Käufer folgendes Recht zu:
    – Austausch der Ware gegen eine andere auf Kosten des Lieferanten oder
    – Herabsetzung des Preises der Ware
    oder die Annahme einer anderen gemeinsam zwischen dem Lieferanten und Käufer ausgearbeiteten Lösung.
  10. Die Einleitung des Reklamationsverfahrens berechtigt den Käufer nicht, wegen Ansprüche aus der Reklamation, Garantie oder wegen anderer Ansprüche, unabhängig von ihrer Art, die Zahlungen zurückzuhalten.
  11. Die Haftung des Lieferanten für Mängel der Ware, die in den obigen Punkten erwähnt wurden, ist ausschließlich auf die in diesen AVLB beschriebenen Pflichten beschränkt.
8. GARANTIEN
  1. Die Qualitätsgarantie der gegebenen Ware wird für 12 Monate ab Ausstellung der Rechnung erteilt, es sei denn, die Parteien bestimmen anders.
  2. Die Garantie wird ausschließlich nach Erfüllung entsprechender unten erwähnter Bedingungen der Aufbewahrung der Ware erteilt.
    Aufbewahrung. Der Käufer hat im Falle einer längeren als 24 Stunden Aufbewahrung die Lagerung fertiger Produkte in gut belüfteten Räumen bei einer Temperatur von+10 bis zu +25°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 30 bis zu 70% zu sichern;
    Die Ware ist vor Niederschlägen (Regen, Kondensierung, Durchsickern) und vor einer zu starken Sonnenstrahlung sowie Wärmequellen abzusichern.
  3. Der Lieferant erteilt keine anderen ausdrücklichen oder konkludenten Gewährleistungen für Produkte, darunter u.a. keine konkludenten Gewährleistungen der Handelseignung, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter. Ein Garantieanspruch bezüglich des Produktes darf nur vom Käufer und nicht von seinen Kunden oder weiteren Empfängern des Produktes erhoben werden.
9. VERANTWORTUNGSBEREICH
  1. Die Verantwortung des Lieferanten für die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der sich aus dem mit Käufer geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtung, darunter vor allem für irgendwelche wegen der Lieferung mangelhafter Produkte entstandenen Schäden, beschränkt sich auf den Betrag, der den Gegenwert des vom Käufer zustehenden Preises bildet, es sei denn, der Lieferant hat absichtlich den Schaden zugefügt.
  2. Irgendwelche mit dem Vertragsabschluss oder dem Warenverkauf verbundene Haftung des Lieferanten, unabhängig davon, was sie genau betrifft, umfasst keine Entschädigung für die vermeintlichen Vorteile, den entgangenen Gewinn, die Produktionsverluste, den Verlust der Marktreputation usw.
10. EIGENTUMSRECHT, GEISTIGES EIGENTUM
  1. Alle Projekte, Zeichnungen und Modelle samt Produktionsformen, notwendiger Ausrüstung usw. sind ein Alleineigentum des Lieferanten, einschließlich aller Rechte des geistigen Eigentums.
  2. Alle vom Lieferanten angebotenen Standardprodukte sind sein geistiges Eigentum. Stellt sich während der Nutzung der Waren heraus, dass es die Verletzung des Rechtes des geistigen Eigentums Dritter verursacht, wird Bech Packaging weder für Rechtsmangel haften noch am Streitverfahren teilnehmen. Zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware geht das Risiko und die Pflicht der Prüfung einer eventuellen Möglichkeit der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums auf den Käufer über.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN. ANZUWENDENDES RECHT. STREITBEILEGUNG
  1. Das anzuwendende Recht für die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ist das polnische Recht.
  2. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden an erster Stelle gütlich beigelegt.
  3. Die Klärung aller Streitigkeiten, die aus den Verträgen erfolgen können, welche im Rahmen der vom Käufer gemachten und vom Lieferanten angenommenen Bestellungen geschlossenen wurden, wird den polnischen ordentlichen und für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichten überlassen.
  4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Änderungen an den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorzunehmen. Die Änderungen der Bestimmungen sind für die andere Partei ab dem Zeitpunkt verbindlich, an dem sie an sie gemäß der zwischen den Parteien in ihren Handelsbeziehungen geltenden Methode geliefert wurden, damit sie sich mit ihnen vertraut machen kann. Als Erfüllung dieser Bedingung gilt für die Parteien die Aktualisierung der AVLB auf der Internetseite des Lieferanten.
  5. Auf durch die Bestimmungen der vorliegenden AVLB nicht geregelte Fragen finden die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere Vorschriften des poln. Zivilgesetzbuchen, Anwendung.

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Kolejowa 56
64-300 Nowy Tomyśl
Polen

KRS 0000151863
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REGON 630679076

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phone: +48 61 44 37 400

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